Als Hebammen haben wir die Möglichkeit in sehr unterschiedlichen Konstellationen zu arbeiten. Manche Hebammen sind nur angestellt (bspw. in einem Krankenhaus), andere arbeiten freiberuflich (ohne feste Anstellung) und wiederum andere arbeiten angestellt und gleichzeitig freiberuflich. So arbeiten viele Hebammen in einem Krankenhaus und bieten gleichzeitig freiberuflich Vorsorge, Nachsorge oder Kurse an. Diese selbstständige Hebammenarbeit gilt nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Tätigkeit. Dies liegt schlichtweg daran, dass der Hebammenberuf in Deutschland gemäß Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes zu den Heilberufen zählt. Eine selbstständig tätige Hebamme muss demnach auch kein Gewerbe anmelden. Stattdessen ist die selbstständige Tätigkeit mit einem formlosen Schreiben beim zuständigen Finanzamt anzumelden, um einen entsprechende neue Steuernummer zu erhalten. Für die Steuererklärung reicht dann eine einfache Einnahme-Überschussrechnung aus. Wie immer gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Um wirklich sicher zu sein, was für Dich oder eine andere (angehende) Hebamme gilt, solltest Du mit Deinem zuständigen Finanzamt oder Steuerberater sprechen. Deine Frage ist alles andere als ungewöhnlich und ganz sicher schnell geklärt. Danach kann es dann für Dich ganz ohne Ungewissheit losgehen!