Hebammen und ihre Dienstleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt und deswegen werden die Kosten praktisch komplett übernommen. Dies gilt für an Krankenhäusern angestellte Hebammen wie für freiberufliche Hebammen; die letzteren rechnen selbst direkt mit den Krankenversicherungen ab.
Erstattungsfähige Kosten
- Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge
- Blutuntersuchungen
- Urinuntersuchungen
- Ultraschalluntersuchungen
- Gewichtskontrolle
- Blutdruckkontrolle
- Test auf Schwangerschaftsdiabetes
- Lage des Kindes
- Gebärmutterposition
- Geburtsvorbereitung
- Geburtshilfe
- im Krankenhaus
- im Geburtshaus
- für Hausgeburten
- Nachsorge
- tägliche Besuche bis zum 10. Tag nach der Geburt; bis zu zwei weitere wöchentliche Besuche bis zur 8. Woche nach der Geburt (weitere Besuche können allerdings von der Ärztin verschrieben werden)
- Rückbildungsgymnastik
Nicht übernommen werden die Kosten für die Rufbereitschaft der Hebamme vor der Geburt. Die meisten Krankenkassen zahlen bei Entbindungen im Geburtenhaus auch einen Beitrag zu den Betriebskosten, wenn das Geburtshaus nachweisen kann, dass ein Qualitätsmanagement durchgeführt wird.
In jedem Fall gilt: Sprich vorher mit deiner Krankenversicherung darüber, welche Kosten übernommen werden, denn einige Kassen zahlen sogar mehr Punkte, als hier aufgeführt sind.