Damit Hebammen Schwangere, Mütter und natürlich auch deren Familienmitglieder kompetent betreuen können, brauchen sie eine umfassende Ausbildung. In den normalerweise drei Jahren der Hebammenausbildung werden daher die Grundlagen der Anatomie ebenso vermittelt wie beispielsweise grundlegende und spezielle Kenntnisse über Medikamente, die in der Schwangerschaft, bei der Entbindung und im Wochenbett zum Einsatz kommen können. Geburtshilfe und Säuglingspflege sind selbstverständlich auch Bestandteile der Ausbildung.
Dazu kommen aber auch Kenntnisse über den Arbeitsablauf und den typischen Sprachgebrauch im Krankenhaus und sozusagen handwerkliche Fähigkeiten wie etwa das vorschriftsmäßige Handhaben und Sterilisieren von medizinischen Instrumenten.
Verkürzte Ausbildung
Es werden also ganz solide medizinische Grundkenntnisse gelehrt. Wer schon eine medizinische Ausbildung abgeschlossen hat, kann deswegen in den meisten Fällen eine verkürzte Hebammenausbildung machen, die dann nur zwei Jahre dauert. Die speziellen Kenntnisse über Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett müssen die angehenden Hebammen trotzdem lernen.
Der Hebammenunterricht findet in der Schule und im Krankenhaus statt; die Leitung des Unterrichts haben Lehrhebammen und ärztliche Leiter inne.
Ausbildungsinhalte
Theorie (1600 Stunden)
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde: 130 Stunden
- Gesundheitslehre: 60 Stunden
- Hygiene und Grundlagen der Mikrobiologie: 60 Stunden
- Grundlagen der Hebammentätigkeit: 160 Stunden
- Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik: 90 Stunden
- Biologie, Anatomie und Physiologie: 120 Stunden
- allgemeine Krankheitslehre: 40 Stunden
- allgemeine Arzneimittellehre: 20 Stunden
- Erste Hilfe: 30 Stunden
- Einführung in Planung und Organisation im Krankenhaus: 20
- fachbezogene Physik: 30 Stunden
- fachbezogene Chemie: 30 Stunden
- Sprache und Schrifttum: 30 Stunden
- menschliche Fortpflanzung, Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett: 120
- praktische Geburtshilfe: 150 Stunden
- Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und Bestecke: 30
- Schwangerenbetreuung: 80 Stunden
- Wochenpflege: 50 Stunden
- Neugeborenen- und Säuglingspflege: 50 Stunden
- allgemeine Krankenpflege: 50 Stunden
- spezielle Krankenpflege: 50 Stunden
- Grundlagen der Rehabilitation: 20 Stunden
- spezielle Krankheitslehre: 120 Stunden
- spezielle Arzneimittellehre: 30 Stunden
- Organisation und Dokumentation im Krankenhaus: 30 Stunden
Praxis (3000 Stunden)
- Entbindungsabteilung/Schwangerenberatung: 1.440 Stunden
- Wochenstation: 480 Stunden
- Neugeborenenstation: 480 Stunden
- operative Station: 160 Stunden
- nicht-operative Station: 160 Stunden
- Kinderklinik: 160 Stunden
- Operationssaal: 120 Stunden
Der Deutsche Hebammenverband e.V. bietet einen Kriterienkatalog für die Hebammenausbildung an, (pdf, Download startet automatisch). Er ist vor allem für die Betreiber von Hebammenschulen wichtig, er ist aber auch interssant für alle, die Hebamme werden möchten und Hilfe bei der Auswahl der geeigneten Fachschule suchen.
(Link: http://www.hebammenverband.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=fileadmin/user_upload/pdf/Kriterienkatalog_Praxisorte.pdf&t=1317377417&hash=82a5589010bd4d7f092824f5f722009a60e68c62)
Das Hebammenexamen besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und auch einem praktischen Teil. Wie diese Prüfung gestaltet wird, ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV, § 5 7) ganz genau festgelegt:
§ 5 Schriftliche Prüfung:
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Krankheitslehre,
4. Kinderheilkunde,
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
§ 6 Mündliche Prüfung:
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,
2. Kinderheilkunde,
3. Krankenpflege,
4. Gesundheitslehre und Hygiene.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
§ 7 Praktische Prüfung:
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:
1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,
3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/hebapro/index.html#BJNR009230981BJNE000303301)